Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Gartenstraße – 1.Änderung“ (08118028_0955_020_01)
Der Gemeinderat der Gemeinde Hessigheim hat am 14.11.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Gartenstraße – 1.Änderung“ als Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen.
Der Bebauungsplan „Gartenstraße – 1.Änderung“ besteht aus dem Planteil im Maßstab 1:500 und dem Textteil jeweils vom 16.11.2023/14.11.2024, beide gefertigt von der Rauschmaier Ingenieure GmbH, Bietigheim-Bissingen.
Beigelegt sind die Begründung vom 16.11.2023/14.11.2024, die wasserwirtschaftliche Untersuchung (Hochwasser) vom 30.09.2024 und die Abwägung der im Rahmen der Planoffenlage eingegangenen Stellungnahmen vom 14.11.2024. Die Begründung enthält auf den Seiten 7 bis 11 auch ein Kapitel Ermittlung der Umweltbelange.
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wurde abgesehen.
Das Plangebiet befindet sich in Hessigheim an der Gartenstraße nahe dem Festplatz nicht weit vom Neckar entfernt. Es umfasst nur die Betriebsfläche des dort ansässigen Gartenbaubetriebes, der seine Gebäude in hochwasserangepasster Bauweise neu errichten möchte. Maßgebend ist der Lageplan des Planteil des Bebauungsplans in der Fassung vom 16.11.2023/14.11.2024. Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Der Bebauungsplan „Gartenstraße – 1.Änderung“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Er wird auf der Internetseite unter www.Hessigheim.de der Gemeinde veröffentlicht und jedermann kann die Satzung einschließlich der Beilagen auch bei der Gemeindeverwaltung Hessigheim, Besigheimer Straße 17, 74394 Hessigheim während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Hessigheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 43 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich gestellt ist.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Hessigheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Hessigheim, den 21.11.2024
gez. Pilz
Bürgermeister