10.01.2025

Wichtige Hinweise zu den Grundsteuerbescheiden 2025

I. Allgemeines
In diesen Tagen werden für die meisten Steuerzahler die neuen Grundsteuerbescheide 2025 verschickt. In Einzelfällen folgen diese zu einem späteren Zeitpunkt.

Der Gemeinderat hat am 14.11.2024 neue Hebesätze für die Grundsteuern festgesetzt. Für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) beträgt er ab 01.01.2025 1.015 %, für die sonstigen Grundstücke (Grundsteuer B) 274%. Diese Hebesätze basieren erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde.

II. Bezahlung mit Dauerauftrag ab 2025?
Bitte beachten Sie, wenn Sie für die Grundsteuer einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank eingerichtet haben, dass dieser aufgrund der neuen Bescheide unbedingt angepasst werden muss.

Warum ist das wichtig? Die bisher hinterlegten Beträge im Dauerauftrag entsprechen nicht mehr den neuen Berechnungen der Grundsteuer. Dies kann zu Überzahlungen oder auch Rückständen führen, die dann Mahnungen nach sich ziehen könnte. Übernehmen Sie deshalb bitte die neuen Beträge aus dem Bescheid, überprüfen ggf. auch das Buchungszeichen und passen Sie Ihren Dauerauftrag entsprechend an.

III. Bezahlung per Lastschrift ab 2025?
Falls Sie der Gemeinde Hessigheim ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Die neuen Beträge werden automatisch korrekt eingezogen.

IV. Jahreszahlung?
Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung.

V. Warum das Ganze und wer macht was?
Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück.

Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Verfahren: Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt dabei wird beispielsweise die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Im letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.

Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert. Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Gemeinde festgelegt. Bei Fragen zum Hebesatz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung.

VI. Was bedeutet (Gesamt-)Aufkommensneutralität?
Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität kann es aber teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-)Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.

Der Gemeinderat wird die Hebesätze im Herbst 2025 überprüfen, ob die Aufkommensneutralität eingehalten wurde. Ggf. erfolgt eine Anpassung für 2026.

VII. Weitere Informationen und Anzeigepflichten
Weitere Informationen finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen.